Oldtimer Traktor Club Stattegg
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen: Oldtimer Traktor Club Stattegg
2) Der Verein hat seinen Sitz in Stattegg (Bezirk Graz Umgebung) und erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig in und um Stattegg.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt vorrangig mindestens rund 50 Jahre alte restaurierte und fahrbereite Traktoren betriebsbereit zu halten und Restaurierungen vorzunehmen; des weiteren gesellige Ausfahrten und gesellschaftliche sowie soziale Zusammenkünfte zu organisieren. Ein weiterer Vereinszweck ist altes ländliches Brauchtum zu pflegen und unserer Gesellschaft näher zu bringen, damit diese Werte und Gepflogenheiten erhalten bleiben.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel verwirklicht werden:
1 ) Ideelle Mittel: Präsentationen im Rahmen von-allen Generationen zugänglichen- kulturellen ,gesellschaftlichen ,sportlichen und sozialen Veranstaltungen.
2 ) Materielle Mittel: insbesondere
a)Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
b)Subventionen;
c):Spenden und andere Zuwendungen;
d):Erträgnisse aus Veranstaltungen;
e):Sponsor Gelder
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
1) Ordentliche Mitglieder: Das sind jene, die sich voll dem Vereinszweck widmen.
2) Außerordentliche Mitglieder: das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und
3) Ehrenmitglieder: das sind jene, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
. 3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
. 4) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitgliedern, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann eine Aufwandsentschädigung und Ersatz der Barauslagen zugebilligt werden.
§ 8 Organe des Vereines:
Die Organe des Vereines sind:
. 1) Die Generalversammlung
. 2) Der Vorstand
. 3) Der Obmann (Präsident)
. 4) Die Rechnungsprüfer
. 5) Das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
. 1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin statt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
. 2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
. 3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
. 4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, es sei denn, einem Antrag . wird von der Generalversammlung Dringlichkeit beigemessen. Anträgen auf Durchführung einer Statutenänderung kann die General-versammlung keine Dringlichkeit beimessen.
. 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und können zur Tagesordnung das Wort ergreifen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
. 7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
. 8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.
. 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (Präsident), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
. b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
. c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
. d) die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Anträge;
. e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
. f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
. g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
. h) Entlastung des Vorstandes
. g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehen Belange.
§ 11 Der Vorstand
. 1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar: a) dem Obmann (Präsident); b) dem Schriftführer c) dem Kassier d) dem technischen Wart und f) deren jeweiligen Stellvertreter sowie g) höchstens 2 Beiräten. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
. 2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt diese bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
. 3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
. 4) Der Vorstand wird vom Obmann (Präsident) bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Desgleichen kann der Kassier in dringenden Fällen den Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr sind mindestens 4 Vorstandssitzungen abzuhalten.
. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann (Präsident); bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
. 6) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
. 7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
. 8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
. 9) Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Pflicht zu Erscheinen oder Verbleiben in den Sitzungen zweimal ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllen, können enthoben werden.
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
. 1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
. 2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
. a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
. b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
. c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
. d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
. e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
. 1) Der Obmann (Präsident) ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Der Vorstand kann aber einem Geschäftsführer die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.
. 2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, sowie den Verein verpflichtende Urkunden sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie vom Obmann (Präsident) oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unterfertigt sind; betreffen sie jedoch Geld-angelegenheiten, dann hat sie der Kassier oder dessen Stellvertreter mitzufertigen.
. 3) Dem Obmann (Präsident) stehen zusammen mit dem Kassier alle Befugnisse zu, für welche nach § 1008 ABGB eine besondere Vollmacht erforderlich ist.
. 4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
. a) Der Obmann (Präsident) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
. b) Der Schriftführer hat den Obmann (Präsident) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
. . c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.
. d) Die Stellvertreter des Obmannes (Präsidenten), des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann (Präsident), der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
. e) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis des Obmannes (Präsidenten) im Innenverhältnis beschränken und den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des Vorstandes binden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 (3), (6), (8) und (9) sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
. 1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19 Auflösung des Vereines
. 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
. 2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
– der Vereinsbehörde schriftlich binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsbehörde anzeigen und
– in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
. 3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Das verbleibende Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zuzuführen.
§ 20 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei der Textierung dieser Statuten darauf verzichtet geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Die Verwendung maskuliner Bezeichnungen gelten somit auch für Frauen.